Dies ist keine Rechtsberatung!
Manche mögen es ja nicht glauben, weswegen es immer wieder zu Unsicherheiten kommt: Werbliches ist als „Anzeige“ oder mit „Werbung“ zu kennzeichnen. Dazu gehört auch das Advertorial, ein redaktionell aufgemachter Werbebeitrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Advertorial im Internet oder in einem Printtitel veröffentlicht wird. Gepflogenheiten, wie „entgeltliche Einschaltung“ oder „sponsored by“ werden von der deutschen Rechtsprechung nicht „geduldet“. Ja, man sieht solche Kennzeichnungen immer wieder, doch nur so lange, bis eine Abmahnung ins Haus flattert. Alle Beteiligten, der Werbetreibende als auch die Verantwortlichen einer Publikation, werden zur Verantwortung gezogen.
Es kommt immer wieder vor, dass sich Agenturen oder Destinationen, die Pressereisen durchführen, einen Beitrag, Post oder eine andere Veröffentlichung garantierern lassen. Wer als Journalist oder Blogger nicht unterschreibt, bleibt daheim. Die aus der Pressereise resultierenden Texte, Bilder, Videos usw. müssen als Werbung gekennzeichnet werden. Nicht aber, wenn der Journalist zu einer Recherche unverbindlich eingeladen wird, er dabei den Großteil der Kosten selber trägt oder alles selbst organisiert und zahlt.
Werbekennzeichnung zum Nachlesen
Wer publiziert, sollte auf dem Laufenden sein, zumal sich rechtliche Regelungen ändern oder irgendwann anders bewertet werden.
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